Règlement de la circulation

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Règlement de la circulation

Sitzung vom 11. Juli 1990 (Mem. A72 1990 p. 1271)

Artikel 1: Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen
Artikel 2: Einfahrt verboten für eine bestimmte Art von Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern
Artikel 3: Vorfahrt abtreten
Artikel 4: Stationierungsverbot
Artikel 5: Parkplatz
Artikel 6: Fussgängerüberwege
Artikel 7: Omnibusshaltestellen
Artikel 8: Strafbestimmungen
Artikel 9: Abänderungsbestimmungen


Artikel 1: Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen

In den nachfolgend aufgezählten Strassen ist den Führern von Fahrzeugen und Tieren die Einfahrt in beiden Richtungen verboten; diese Strassen sind ausschliesslich den Fussgängern und den Anstössern sowie deren Lieferanten vorbehalten.

Diese Regelung wird durch das Aufstellen des Verkehrszeichens C,2 " Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen " angezeigt.

Fischbach:

  • rue St Nicolas
  • rue du Berger
  • rue du Lavoir (ab Haus Nr 12)
  • Verbindungsweg zur geschlossenen Schutthalde
  • Waldweg zum Wochenendhaus "Rosenfeld"
  • Waldweg "auf Bockelecht"
  • Waldweg "Debicht"
  • Alter Weg nach Plankenhof (2x)

Schoos:

  • Verbindungsweg: Haus Karier bis Haus Mme Daems
  • Feldweg "auf Touppen"

Angelsberg:

  • Feldweg in Höhe des Anwesens Kies
  • Feldweg "in der Klaus"
  • Feldweg "un Thinnes"
  • Feldweg "um Stappert" (2x)

Koedingen:

  • Strasse zum Dorf ab der Nationalstrasse nr 30

Weyer:

  • Feldweg "Massepâd"

Artikel 2: Einfahrt verboten für eine bestimmte Art von Fahrzeugen oder Verkehrteilnehmern:

In nachfolgend aufgezählten Strassen ist die Einfahrt verboten für Führer von  Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt.

Dieses Verbot wird durch das Aufstellen des Verkehrszeichen C,3e" Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind "mit der Aufschrift 3,5 t auf dem Fahrzeugumriss angezeigt."

Fischbach:

Schoos:

Angelsberg:

  • Verbindungsstrasse vis-à-vis Café Theisen

Artikel 3: Vorfahrt abtreten

An nachfolgenden Kreuzungen, Gabelungen und Einmündungen müssen die Führer von Fahrzeugen und Tieren, die die unter I aufgezählten Strassen befahren, den Führern die in beiden Richtungen auf den unter II aufgezählten Strassen verkehren, die Vorfahrt überlassen.

Diese Regelung wird durch das Aufstellen des Verkehrszeichens B, 1 "Vorfahrt abtreten" auf der nicht vorfahrtsberechtigten Strasse, sowie durch das Verkehrszeichen B,3,A,22a, A,22b oder A,22c auf den vorfahrtsberechtigten Strassen angezeigt.

Fischbach

I                                                                        II
rue du Berger                                                  route Principale - CR 120

rue du Lavoir                                                   route Principale

rue du Lavoir                                                   route Principale

rue de l'Eglise                                                 route Principale

route vers Lintgen                                          route Principale

Ausfahrt Turmes "Débicht"                           route Principale

Ausfahrt Rosenfels                                        route Principale

Waldweg "auf Bockelecht"                           CR vers Lintgen

alter Weg "Plankenhof"-2x                            CR vers Lintgen

Schoos

rue de Rollingen                                            route Principale -CR 120 2x

Verbindungsweg:Karier und Daems J.     route Principale

rue de l'Eglise                                                 rue de Rollingen

rue de l'Ecole                                                   rue de Rollingen

rue de l'Eglise                                                 rue de l'Ecole

rue du Puits                                                    rue de Rollingen

Verbindungsweg                                           rue de Rollingen

Feldweg "auf Touppen"                               CR vers Rollingen

Angelsberg

route de Meysembourg                               route de Schoos CR- 120

rue de Glabach                                             route de Schoos

rue de Glabach                                            route Nationale 8

von Glabach                                                 route Nationale 8

route de Schoos                                          route Nationale 8

rue de l'église                                              route Nationale 8

rue de l'école                                               route Nationale 8

Verbindungsweg Café Theisen              route Nationale 8

rue du Beringerberg                                   rue de l'église

Feldweg "Stappert"                                     Route Nationale 8

"Kiesensierg"                                              Route Nationale 8

Feldweg "in der Klaus"                              CR vers Schoos

Feldweg "um Thinnes"                              Feldweg Glabach

Feldweg "um Stappert"                              Feldweg "auf Léwent"

Feldweg "um Spappert"(Café Lehnen)  Route Nationale 8

Weyer

Strasse von Braun R. her                         Hauptstrassenverlauf

Feldweg "Massepâd)                                CR vers Lintgen

Koedingen:

Dorfinnere                                                    Nationalstrasse Nr 30

Schiltzberg

Schiltzberg                                                   CR Nr. 130

Artikel 4 : Stationierungsverbot:

In nachfolgend aufgezählten Strassen ist das Stationieren verboten: Diese Regelung wird durch das Aufstellen des Verkehrszeichens C, 18 "Stationierungsverbot" angezeigt.

Fischbach:

  • Rechtsseitig der "route principale" in Richtungs Schoos ab Haus Nr 11 bis Anfang des Grundstückes Mergen Eugène
  • Beidseitig der "rue de l'église" ab Haus Nr 2(Café op der Trâp) bis zum Haus Nr 5

Angelsberg:

  • Beidseitig der "rue de l'école" (ab Primärschule bis Nationalstrasse Nr 8)

Artikel 5: Parkplatz:

Nachfolgend aufgezählte Stellen gelten als öffentliche Parkplätze.Auf diesen Parkplätzen ist das Stationieren von Fahrzeugen auf 48 Stunden begrenzt. Diese Stellen werden durch das Aufstellen des Verkehrszeichens E,23 "Parkplatz" angezeigt.

Fischbach:

  • Platz bei der Kirche
  • Parkplatz an der Strasse nach Lintgen (I + II)

Artikel 6: Fussgängerüberweg.

An nachfolgend aufgezählten Stellen sind Fussgängerüberwege durch Quermarkierungen auf der Strasse aufgezeichnet.Diese Stellen werden mit dem Verkehrszeichen E, 11a angezeigt.

Fischbach:

  • route principale, beim Anwesen Trausch und unterhalb des Schulhofes

Schoos:

  • rue du puits    - CR 120
  • CR Fischbach - CR 120
  • CR 120           - rue de l'école
  • beim Haus Karier

Angelsberg:

  • auf der Nationalstrasse nr 8 - Kreuzung "rue de l'église" - route vers Schoos
  • auf der Nationalstrasse Nr 8 in Höhe der Omnibushaltestelle

Artikel 7: Omnibushaltestellen.

An nachfolgend aufgezählten Stellen befinden sich Omnibushaltestellen. Diese Stellen werden durch das Aufstellen des Verkehrszeichens E,19 "Omnibushaltestelle" angezeigt und zusätzlich mit einer durchzogenen gelben Liniemarkiert, welches auf der entsprechenden Seite der Fahr- bahn für die gesamte Länge dieser Linien ein Stationierungsverbot bedeutet.

Fischbach:

  • rue principale, vis-à-vis Haus nr 30
  • rue principale, Buswartehäuschen

Schoos:

  • rue principale, vis-à-vis Karier
  • rue principale, oberhalb Karier

Angelsberg:

  • Nationalstrasse nr 8, vis-à-vis Café Lehnen

Artikel 8: Strafbestimmmungen:

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Reglementes werden gemäss des abgeänderten Artikels 7 des Gesetzes vom 14.Februar 1955 über die Reglementierung des Verkehrs auf allen öffentlichen Strassen bestraft.

Artikel 9: Abänderungsbestimmungen:

Die Bestimmungen des Gemeindereglementes vom 28. Dezember 1957 sowie es in der Folge abgeändert und ergänzt wurde, sind abgeschafft.